Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Augsburg, 09.02.2023 – S 6 SO 126/21Zitiert von 1
- BSG, 27.02.2025 – B 8 SO 9/23 RBehindertenrecht - Eingliederungshilfe - höchstpersönlicher Anspruch - grundsätzlich keine Vererbbarkeit - nicht rechtzeitig oder zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe - (Vor-)Zahlung bzw Selbstbeschaffung der Leistungen durch den behinderten Menschen mit eigenem Geld - keine spätere Kostenerstattung an die Erben
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2025 – L 9 SO 58/23
- SG Mannheim, 22.05.2024 – S 9 SO 1473/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 24.04.2024 – L 12 SO 189/23Zitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2021 – L 8 SO 33/20 B ER
Zuletzt entschieden
- SG München, 15.05.2023 – S 48 SO 131/23 ERZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 – L 8 SO 42/22 B ERZitiert von 3
- SG Freiburg, 05.12.2022 – S 9 SO 3201/22 ERZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/107#abs-1 (1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/107#abs-2 (2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.