Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen

Stand: 10.01.2020

SozialrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/107#abs-1 (1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/107#abs-2 (2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.

§ 106 § 108